Beiträge

Rechte beim Online-Shoppen/allg. Rücktrittsrecht

Rechte beim Online-Shoppen/allgemeines Rücktrittsrecht für Verbraucher

Beachten Sie grundsätzlich: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch im Internet abgeschlossene Verträge sind daher grundsätzlich verbindlich! Verträge können im Internet auch über Anklicken eines entsprechenden Buttons abgeschlossen werden - eine Bestätigung "auf Papier" ist nicht unbedingt erforderlich, um einen Vertrag gültig abzuschließen!

Für Konsumenten besteht grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bei Onlinegeschäften, dh. Sie können ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten!

Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage! Hinweis: Der Samstag zählt nicht als Werktag und wird daher wie Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt (Durch die neue EU Verbraucherrichtlinie, welche mit 13.06.2014 in Kraft tritt, verlängert sich diese Frist auf 14 Tage).

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages über eine Dienstleistung oder ab dem Eingang der bestellten Ware zu laufen!

Erklären Sie den Rücktritt immer schriftlich (z.B. per eingeschriebenem Brief oder Fax). Die Rücktrittsfrist verlängert sich auf maximal drei Monate, wenn der Unternehmer Sie nicht hinreichend und deutlich über das Rücktrittsrecht informiert hat (Belehrung auf Homepage reicht im Regelfall nicht aus).

Wichtige Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: Bei Wett- und Lotteriedienstleistungen, Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen bereits entsiegelt worden sind, Freizeitdienstleistungen, z.B. Hotel- oder Flugbuchungen, Pauschalreisebuchung, Konzertkarten, Kinokarten, Theaterkarten, Lebensmittelbestellungen, ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen! Wenn Sie sich daher z.B. bei der Bestellung einer Kinokarte im Datum geirrt haben oder eine falsche Flugbuchung vorgenommen haben, steht Ihnen in diesem Fall kein gesetzliches Rücktrittsrecht zu und Sie sind auf die Kulanz des Unternehmers angewiesen!




Vorsicht vor vermeintlichen "Gratis"- Angeboten

Vorsicht vor vermeintlichen „Gratis“- Angeboten auf Internetseiten

Immer wieder werden Verbraucher mit vermeintlichen „Gratis-Angeboten“ auf Websiten gelockt.

Nachstehend finden Sie einige Tipps wie Sie sich vor dieser Abzocke schützen können, und was Sie tun können, wenn Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben:
Seien Sie sich bewusst, dass niemand etwas zu verschenken hat und dass es nur selten wirklich gratis Angebote gibt.

Sobald Sie aufgefordert werden, sich mit Ihren persönlichen Daten zu registrieren, lesenSie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) genau durch und kontrollieren Sie zur Sicherheit Seitenleiste und Fußnoten auf allfällige Kosten, bevor Sie persönliche Daten angeben.Schauen Sie vorab auf die Internetseite des Ombudsmannes; dieser führt eine Watchlist, in der alle dem Ombudsmann bekannten -Abzocke –Websites aufgelistet sind.

Empfehlenswert ist es, zur Beweissicherung Screenshots der Anmeldeseite und einen Ausdruck der AGB‘s zu machen, da man damit rechnen muss, dass die Websiten -Betreiber die Inhalte der Seiten oftmals wieder ändern.

Haben Sie bereits eine Zahlungsaufforderung haben Sie folgende Möglichkeiten zur Gegenwehr:
Lassen Sie sich zunächst durch Drohungen mit Inkassobüros keinesfalls einschüchtern und bezahlen Sie nicht voreilig.Ignorieren Sie aber auch keine Zahlungsaufforderungen, sondern wenden Sie sich entweder an uns oder eine andere Konsumentenberatungsstelle (z.B. Arbeiterkammer, VKI, Internet Ombudsmann usw.) Gerne können wir Ihnen auch entsprechende Musterbriefe zukommen lassen.

Ist auf der Website der Preis so versteckt angezeigt, dass der Verbraucher den Eindruck bekommen musste, der Dienst koste nichts, dann ist mangels Einigung über den Preis kein Vertrag zustande gekommen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn auf die Kosten erst im „Kleingedruckten“ hingewiesen wird.

Erklären Sie sicherheitshalber immer Ihren Rücktritt vom Vertrag gem. 5 e KschG. Hat der Unternehmer Sie nicht hinreichend über Email oder Post über Ihr Rücktritts/Widerrufsrecht belehrt, haben Sie eine 3-monatige Rücktrittsfrist. Eine Rücktrittsbelehrung nur auf der Website reicht nicht aus!

Sie können auch die Anfechtung des Vertrages wegen List und Irrtum erklären, wenn auf der Website der Preis und die Vertragslaufzeit so unscheinbar gestaltet sind, dass sie leicht überlesen werden können!

Hinweis: Wenn Sie den Unternehmer anschreiben, machen Sie das immer mit Einschreiben und behalten Sie sich eine Kopie des Schreibens




Vertragsabschluss durch Minderjährige

Vertragsabschluss durch Minderjährige AllgemeinesWer noch nicht 18 Jahre alt ist, kann Verträge nur eingeschränkt eingehen. Man spricht von „beschränkter Geschäftsfähigkeit“.Kinder unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig. Ausnahmsweise können sie aber in geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens alterstypische kleine Geschäfte abschließen (z.B. Kauf von Eis, Süssigkeiten etc.)Unmündige Minderjährige zwischen 7 und 14 JahrenSind bereits beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur solche Geschäfte abschließen, aus denen ihnen keine Verpflichtung erwächst. Verträge, nach denen der Minderjährige eine Zahlung leisten muss, bleiben schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter zustimmt. Verweigert der Vertreter die Zustimmung, dann ist der Vertrag nicht gültig.

Bspl: Kauft der Minderjährige z.B. einen Game Boy, und sind die Eltern damit nicht einverstanden , muss der Verkäufer die Ware wieder zurücknehmen und das Geld zurückzahlen.

Geschenke dürfen nur angenommen werden, wenn dadurch keine finanzielle Belastung für das Kind entsteht (z.B Fahrrad annehmen, nicht aber ein Haustier oder z.B ein Reitpferd).



Mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 JahrenDürfen über Einkommen aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B .Taschengeld, übliche Geldgeschenke) soweit frei verfügen, als dadurch der Lebensunterhalt nicht gefährdet wird.

z.B: der Abschluss eines Fahrschulkurses würde eine ungebührliche Belastung darstellen, und bedarf der Zustimmung der Eltern; ein Vertragshandy bedarf ebenfalls der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.



Besonderheiten beim Onlineshoppen von Jugendlichen Auch beim Online shoppen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen betreffend Geschäftsfähigkeit. Ein von einem Minderjährigen im Internet abgeschlossener Vertrag kann grundsätzlich wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit nachträglich für ungültig erklärt werden. Bspl: Ein Zwölfjähriger schließt im Internet ein Abo ab, und erhält daraufhin eine Rechnung von € 200,-. Er muss diesen Betrag nicht bezahlen, da der Vertrag mangels Zustimmung der Eltern nicht zustande gekommen ist.

Hinweis: Der Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass er das Alter des Kindes nicht gewusst hat. Dies gilt auch beim Onlineshoppen.

Achtung: Bei Jugendlichen über 14 Jahren kommt es darauf an, ob er den Vertrag mit seinem Einkommen und/oder Taschengeld erfüllen kann, ohne dabei seine Bedürfnisse zu gefährden.

Tipp an die Eltern: Schicken Sie einen eingeschriebenen Brief an die Firma, in welchem Sie auf das Alter des Kindes verweisen; wenn der Jugendliche noch zur Schule geht, geben Sie dies an und bringen vor, dass er über kein eigenes Einkommen verfügt, und mit der Zahlung sein Unterhalt gefährdet ist. Erklären Sie ausdrücklich als gesetzlicher Vertreter die Nichtzustimmung zum Vertrag. Falsche Altersangabe: Häufig benutzen Minderjährige eine falsche Altersangabe. Das liegt oft daran, dass die Anbieter bei der Anmeldung nur die Geburtsdaten Volljähriger akzeptieren. Diesen Umstand nutzen die Anbieter für sich aus und drohen mit Strafanzeigen wegen Betrugs. Hier gilt: Grundsätzlich sollten keinesfalls Leistungen unter falschen Daten bestellt werden, denn damit könnte man sich tatsächlich strafbar machen.

Lassen Sie sich aber trotzdem nicht gleich einschüchtern, denn diese Drohung wird häufig von Anbietern der Abzockeseiten, die mit vermeintlichen Gratisleistungen locken, getätigt. Ein Betrug liegt allerdings nur dann vor, wenn man sich mit einem falschen Geburtsdatum unter der Absicht angemeldet hat, einen kostenpflichtigen Dienst zu nutzen, ohne das Entgelt zu zahlen. Die falsche Altersangabe ist jedoch keine Straftat und erst recht kein Betrug, wenn der Minderjährige davon ausging, eine kostenlose Leistung abzurufen.




Kontakt Impressum